Unsere Ziele
Entwickelt gemäß Absatz 2 von Artikel 64 des Notargesetzes, welcher Teil der Urkunde ist, aufgezeichnet am 23.05.2001 auf Bl. 170 Buch 11-D des Notariats von Aljezur.
Allgemeine Satzung
Abschnitt I
Bezeichnung, Sitz und Zwecke
Artikel 1 (Dauer, Bezeichnung und Sitz)
Der Verein wird für unbestimmte Zeit gegründet, nimmt den Namen AEZA - Associação Ecologista e Zoófila de Aljezur – (Verein für Umwelt und Tierschutz von Aljezur) - an und hat seinen Sitz in Aljezur, wobei mögliche Delegationen (Zweigstellen) in anderen Teilen des Landes geschaffen werden können.
Artikel 2 (Ziele und Zwecke)
AEZA ist eine gemeinnützige Organisation ohne politische oder religiöse Ausrichtung, deren Ziele und Zwecke der Umweltschutz und der Tierschutz sind, wie folgt:
- Rettung und Behandlung verletzter oder kranker Tiere oder solcher in unmittelbarer Gefahr.
- Rettung misshandelter Tiere.
- Vor-Ort-Hilfe für misshandelte Tiere.
- Information über jede Misshandlung und verantwortungslose Tierhaltung.
- Unterstützung bei der Verfolgung von Tiermisshandlung.
- Vermittlung neuer Besitzer für verlassene und gerettete Tiere.
- Gemeinsame Intervention mit den Behörden bezüglich der Gesetze zum Schutz von Tieren.
- Förderung von Kampagnen zur Information der Bevölkerung (z.B. Schulen) über Respekt, Schutz und Verteidigung von Tieren.
- Veröffentlichung von Berichten und Zielen des Vereins.
- Druck auf die zuständigen Behörden zur Aktualisierung und Änderung der Gesetze bezüglich des Tierwohls.
- Vorlage von Projekten an die zuständigen Behörden zur Erlangung effizienterer Gesetze und Vorschriften sowie Aktivitäten zum Schutz von Tieren.
- Erforschung und Verbreitung von Bildungsinformationen bezüglich des Tierwohls.
Gleichzeitig und ergänzend könnte der Verein Dienstleistungen für die Gemeinschaft erbringen, nämlich:
- Vorübergehende Unterbringung von Tieren.
- Tierärztliche Dienste und Sterilisationskampagnen zur Kontrolle der Tierpopulation.
- Verkauf von Produkten.
- Reinigungs- und Hygienedienste.
- Krankenwagen-/Taxidienst.
Abschnitt II
Mitglieder
Artikel 3 (Mitgliedschaft)
- Jeder kann Mitglied des Vereins werden, einzeln oder kollektiv, für Anliegen zum Schutz der Umwelt und des Tierwohls und wird als solches vom Verein genehmigt.
- Die Mitglieder, die die notarielle Gründung des Vereins unterzeichnen, und diejenigen, die bis zum Ende der ersten Generalversammlung Mitglieder werden, gelten als Gründungsmitglieder.
- Mitgliedschaftsanträge werden nach Ermessen der Direktoren genehmigt.
- Alle Mitglieder müssen die Universelle Erklärung der Tierrechte unterzeichnen und befolgen.
- Die Eigenschaft als Mitglied verlieren diejenigen Mitglieder, die aufgrund der Nichterfüllung ihrer satzungsgemäßen Pflichten den Ruf oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigen, sowie die Mitglieder, die ihren gesellschaftlichen Pflichten nicht nachkommen, insbesondere der Zahlung von Beiträgen für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Artikel 4 (Rechte)
- An der Generalversammlung teilzunehmen und zu wählen;
- Gemäß den Statuten die Einberufung von Generalversammlungen zu beantragen;
- Für alle Vereinsorgane gewählt zu werden, unter den in den Statuten festgelegten Bedingungen;
- An allen Initiativen des Vereins teilzunehmen.
Artikel 5 (Pflichten)
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke beizutragen;
- Die Beiträge pünktlich zu zahlen;
- Jedes Amt auszuführen, in das Sie gewählt werden;
- Die Satzung zu befolgen und die Entscheidungen der Vereinsorgane zu respektieren.
Abschnitt III
Aufnahmegebühren und Beiträge
Artikel 6 (Aufnahmegebühren und Beiträge)
- Die Gründungsmitglieder sind verpflichtet, eine anfängliche Aufnahmegebühr im Wert von mindestens 3000$ für ein Einzelmitglied bzw. 10.000$ für ein Kollektivmitglied zu zahlen.
- Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe in der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt wird.
- Die Mitglieder unterliegen der Zahlung eines Beitrags, der in der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt wird.
Artikel 7 (Finanzielle Ressourcen)
- Aufnahmegebühren und Beiträge der Mitglieder.
- Einnahmen aus Dienstleistungen für die Gemeinschaft.
- Spenden und andere gesetzlich nicht verbotene Einnahmen.
Abschnitt IV
Generalversammlung
Artikel 8 (Zusammensetzung)
- Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die alle ihre Rechte genießen.
- Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vorstands der Generalversammlung einberufen und ist verpflichtet, zweimal jährlich zu tagen. Die erste vor dem 31. März, um den Tätigkeitsbericht des Vorstands und die Rechnungslegung seiner Aktivitäten zu genehmigen. Die zweite vor dem 15. November, um den Aktivitätsplan vorzustellen, das Budget und das Aktivitätsprogramm zu bewerten und abzustimmen sowie die Vereinsorgane zu wählen, die ein einjähriges Mandat haben werden.
- Die Generalversammlung tagt außerordentlich, wenn sie vom Präsidenten des Vorstands der Generalversammlung einberufen wird, auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder von zwei Dritteln der Mitglieder, die alle ihre Rechte genießen.
Artikel 9 (Vorstand)
- Der Vorstand der Generalversammlung besteht aus drei Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär.
- Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten wird er vom Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 10 (Verpflichtungen)
- Jährlich die Mitglieder des Vorstands der Generalversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats zu wählen;
- Den Jahresbericht des Vorstands über die Aktivitäten des Vereins zu bewerten und abzustimmen, die Jahresabschlüsse vorzulegen, den Bericht des Aufsichtsrats und den Aktivitätsplan des Vereins für das nächste Jahr;
- Entscheidungen über von Mitgliedern eingelegte Beschwerden zu treffen;
- Entscheidungen über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins zu treffen;
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
- Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstands aufzunehmen;
- Über alle Angelegenheiten von Interesse für den Verein zu beraten;
Artikel 11 (Vertretung)
Durch einen an den Präsidenten des Vorstands gerichteten Brief kann sich jedes Mitglied in der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, das jedoch nicht mehr als ein Mitglied vertreten kann.
Artikel 12 (Einberufung)
- Die Generalversammlung wird durch Einschreiben an alle Mitglieder fünfzehn Tage vor der Versammlung einberufen. Gleichzeitig wird eine Mitteilung über die Generalversammlung am Vereinssitz und an anderen öffentlichen Orten ausgehängt.
- Diese Mitteilungen sollten Informationen über Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
- Im Falle einer außerordentlichen Generalversammlung sollte die Mitteilung Informationen darüber enthalten, wer die Versammlung einberufen hat und warum.
Abschnitt V
Vorstand
Artikel 13 (Zusammensetzung)
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, der die entscheidende Stimme hat, einem Vizepräsidenten, einem Sekretär, einem Schatzmeister und einem Ausschussmitglied.
- Der Vorstand führt die Verwaltung und das tägliche Management des Vereins durch, entschieden durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Artikel 14 (Verpflichtungen)
- Die Beschlüsse der Generalversammlung und die dort genehmigten allgemeinen Aktionspläne auszuführen;
- Die Dienste des Vereins zu organisieren, zu verwalten und zu beaufsichtigen, einschließlich der Beschäftigung von Personen für jede Art von Aktivität;
- Die interne Organisation des Vereins aufzubauen;
- Vereinbarungen zwischen dem Verein und Dritten zu verhandeln, anzunehmen, zu erfüllen und deren Erfüllung sicherzustellen;
- Den Verein vor Gericht und in anderen Situationen zu vertreten;
- Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern und die Aussetzung ihrer Rechte zu treffen;
- Alle notwendigen und zweckmäßigen Handlungen zur Verfolgung der Vereinszwecke zu praktizieren und zu fördern.
Artikel 15 (Vertretung)
- Der Verein wird vor Gericht und in anderen Situationen durch den Präsidenten des Vorstands oder, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung, durch den Vizepräsidenten vertreten.
- Zur Verpflichtung des Vereins sind die gemeinsamen Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern notwendig und ausreichend, wobei einer obligatorisch der Präsident oder sein Stellvertreter sein muss.
Abschnitt VI
Aufsichtsrat
Artikel 16 (Zusammensetzung)
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern: einem Präsidenten und zwei Ausschussmitgliedern.
Artikel 17 (Verpflichtungen)
Dem Aufsichtsrat obliegt es, zu jeder als angemessen erachteten Zeit die Schriften des Vereins zu prüfen und eine obligatorische Stellungnahme zu den Rechnungen und Berichten, der Bilanz und Rechnung des Vorstands sowie zu deren Programm und Budget für das nächste Jahr und zur Aktualisierung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge abzugeben.
Abschnitt VII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 18 (Auflösung und Liquidation)
Es liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Generalversammlung, die Auflösung des Vereins zu beschließen, Liquidatoren zu ernennen und das bei der Liquidation zu befolgende Verfahren gemäß der geltenden Gesetzgebung festzulegen.
Artikel 19 (Gründungsausschuss)
Für die maximale Dauer von zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung der Satzung und solange die Generalversammlung nicht zur Wahl der Vereinsorgane schreitet, wird der Verein von einem Gründungsausschuss geleitet, der sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt, die die notarielle Gründung des Vereins unterzeichnet haben.